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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins |
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§ 1
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Der Verein führt den Namen "Burschenverein Raisting" und hat seinen Sitz in Raisting. Er ist politisch und religiös neutral.
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§ 2
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Der Verein hat den Zweck, die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern zu pflegen und Brauchtum zu erhalten. Um dies zu erreichen, werden regelmäßige und gelegentliche Veranstaltungen und Versammlungen durchgeführt.
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II. Mitgliedschaft |
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§ 3
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Mitglieder des Vereins können alle ortsansässigen Burschen werden, wenn sie um die Aufnahme, schriftlich, bei der Vorstandschaft nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Für jedes Mitglied sind die Vereinstatuten bindend.
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§ 4
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Die Mitglieder teilen sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
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a) Aktive Mitglieder des Vereins sind ledige Burschen, die das 15.Lebensjahr vollendet haben.
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b) Passive Mitglieder sind ehemalige aktive Mitglieder, vom Zeitpunkt der Eheschließung ab.
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c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die die goldene Ehrennadel des Vereins erhalten haben. Sie sind beitragsfrei.
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§ 5
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Ehrungen |
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Der Verein kann verschiedene Ehrungen vornehmen:
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1) Die silberne Ehrennadel des Vereins erhalten:
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a) alle, die 35 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.
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b) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
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2) Die goldene Ehrennadel des Vereins erhalten:
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a) alle, die 50 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.
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b) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
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Die Ehrungen erfolgen gemäß dem Beschluß der Vorstandschaft.
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§ 6
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Rechte |
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Jedes Mitglied hat das Recht an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen, Anträge einzureichen, Beschwerden vorzubringen und das Stimmrecht auszuüben.
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§ 7
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Pflichten |
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Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht sich an die Satzung des Vereins zu halten, die Vereinsbeiträge pünktlich zu zahlen, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
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§ 8 |
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Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt, der Zahlungstermin wird von der Vorstandschaft festgelegt.
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§ 9
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Das einzelne Mitglied hat kein Recht am Vereinsvermögen, und ebenso kann kein Mitglied Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Dies gilt auch für ausscheidende Mitglieder.
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§ 10
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Beendigung der Mitgliedschaft |
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a) durch Ableben
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b) durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden muß. Eventuell bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu bereinigen.
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c) durch Ausschluß, der bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung oder gegen Vereinsbeschlüsse, sowie bei mehr als einjährigem Verzug der Zahlung des Vereinsbeitrages ausgesprochen wird. Der Ausschluß erfolgt durch die vollzählige Vorstandschaft, in geheimer Abstimmung, mit mindestens dreiviertel Mehrheit. Die Vorstandschaft muß das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, vor ihrer Entscheidung zu einer Stellungnahme auffordern um ihm Gelegenheit geben, sich zu rechtfertigen. Mitglieder die Vereinseigentum verwahren, müssen dieses, bei Einleitung des Ausschlußverfahrens, unverzüglich an den Vorstand zurückgeben. Im Verein ruhen gleichzeitig alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds.
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§ 11
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Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, können nur unter den Bedingungen nach § 3 wieder aufgenommen werden.
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§ 12
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Jedes Vereinsmitglied kann Mitglied des Vereins bleiben, wenn es seinen Wohnsitz in Raisting aufgibt, jedoch seine Beiträge weiterleistet.
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III. Vereinsleitung |
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§ 13
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Die Vereinsleitung obliegt der Vorstandschaft.
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Sie setzt sich aus dem 1. und 2. Kassier, dem Schriftführer und zwei Besitzern zusammen.
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Die Vorstandschaft muß aus aktiven Mitgliedern des Vereins bestehen.
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§ 14
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Vorsitzende des Vereins sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind, jeder für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2. Vorstand nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Der Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Sitzungen. Er überwacht die Einhaltung der Satzung, der Rechnungsführung und der Schriftführung.
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§ 15
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Der 1. Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und die dazugehörigen Belege gesondert aufzubewahren. Ferner hat er über seine Tätigkeit, in jeder ordentlichen Hauptversammlung, Rechenschaft abzulegen. Die Kassenbücher können jederzeit von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Der 2. Vorstand unterstützt den 1. Kassier in allen seinen Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit.
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§ 16
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Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen und bei jeder Versammlung oder Sitzung das Protokoll zu führen. Er hat ferner alle wichtigen Aktenstücke und Schriftsachen geordnet aufzubewahren und ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der jeweilige Mitgliederstand ersichtlich ist.
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§ 17
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Die beiden Beisitzer bilden den erweiterten Kreis der Vorstandschaft. Sie haben beratende Funktion und volles Stimmrecht.
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IV. Versammlung |
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§ 18
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Das Vereinsjahr läuft von März bis März und schließt mit einer ordentlichen Jahreshauptversammlung ab.
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§ 19
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Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr, bei der Jahreshauptversammlung, nur eine Vorstandsgruppe gewählt wird. Neuwahlen finden somit jedes Jahr statt. Die Wahl muß schriftlich, geheim oder unmittelbar erfolgen. Es kann jedoch, auf einstimmigen Beschluß der Hauptversammlung, per Handzeichen gewählt werden. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuß, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern, zu bilden. Der vom Wahlausschuß gewählte Wahlleiter übernimmt bis zu den vollzogenen Neuwahlen, aller zu wählenden Personen, die Leitung der Hauptversammlung. Der Wahlausschuß läßt die Hauptversammlung über die Entlastung der Vorstandschaft abstimmen. Die zur Wahl eines Vorstandsmitglieds vorgeschlagenen Kandidaten, müssen, vor der Abstimmung, die Bereitschaft, zur Annahme des Amtes erklären. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn er vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
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Die erste Vorstandsgruppe besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Kassier und den beiden Beisitzern. Die zweite Vorstandsgruppe besteht aus dem 2. Vorstand, dem 1. Kassier und dem Schriftführer. Wird ein Mitglied aus der ersten Vorstandsgruppe in die zweite Vorstandsgruppe gewählt oder umgekehrt, wird sein Nachfolger nur für ein Jahr gewählt, um die Staffelung zu erhalten. Damit diese Staffelung in Kraft treten kann, wird bei den ersten Neuwahlen, nach Annahme dieser Sitzung, eine Vorstandsgruppe nur für ein Jahr gwählt. Welche Vorstandsgruppe dies ist, bestimmt die Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, muß bei der nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer, des ausscheidenden Mitglieds, gewählt werden. Die Vorstandschaft bestimmt, bis zur nächsten Hauptversammlung, kommisarisch ein Ersatzmitglied. Finden sich bei den Neuwahlen kein 1. und 2. Vorstand, muß innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, bei der ein neuer Vorsitzender gefunden werden muß oder die Auflösung des Vereins in die Wege geleitet werden muß. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet der alte Vorstand die Geschäfte.
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§ 20
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Jahreshauptversammlungen, außerordentliche Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag der Vorstandschaft einberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn über die Hälfte der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks, dies schriftlich beantragen.
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§ 21
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Zu jeder Hauptversammlung müssen alle Mitglieder, mindestens eine Woche vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens Rechenschaftsberichte, Entlastung der ausscheidende Vorstandsmitglieder, Neuwahlen und "Wünsche und Anträge" beinhalten. Jede Hauptversammlung, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlußfähig und schließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 22
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Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher, durch Anschlag, bekanntgegeben werden. Jede Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 23
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Zu den Vorstandssitzungen müssen alle Vorstandsmitglieder, mündlich durch den Vorsitzenden, eingeladen werden. Die Sitzungen sind nur bei Anwesenheit von mindestens zweidrittel der Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Vorstandsmitglieder beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß die gesamte Vorstandschaft über den Antrag abstimmen.
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§ 24
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Kassenrevision |
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Bei jeder zweiten Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt. Jedes Mitglied, das nicht der engeren Vorstandschaft angehört, kann Kassenrevisor werden. Sie haben nach Ablauf des Vereinsjahres, die Geschäftsführung des Kassiers, die Kasse und die dazugehörigen Bücher und Belege zu prüfen und über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei Richtigkeit haben sie den Jahresabschluß des Kassiers zu unterzeichnen.
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§ 25
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Fahnenabordnung |
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Die Fahnenabordnung besteht aus dem Fahnenträger, zwei Begleitern und einem Ersatzmann. Sie werden für zwei Jahre, bei der Jahreshauptversammlung gewählt.
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V. Auflösung |
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§ 26
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Im Falle einer etwaigen Auflösung des Vereins entscheidet die zuletzt abgetretene Vorstandschaft über das ganze Vereinsvermögen in folgender Weise:
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Das Inventar und die Vereinsfahnen müssen mindestens fünf Jahre, von einem der zuletzt abgetretenen Vorstandsmitglieder, verwahrt werden. Falls sich während dieser fünf Jahre ein Verein mit ähnlicher Tendenz bildet, so kann diesem das Inventar und die Vereinsfahnen übergeben werden. Bildet sich, nach Ablauf von fünf Jahren, kein neuer Verein, so werden die Vereinsfahnen der Pfarrkirche St. Remigius in Raisting überlassen. Über das übrige Inventar verfügt die zuletzt abgetretene Vorstandschaft. Ein etwaiger Inventarerlös, sowie sämtliche Bargeld und Bankguthaben, müssen einem wohltätigen Zweck zugeführt werden.
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VI. Inkrafttreten der Satzung |
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§ 27
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Diese Satzung tritt, mit mindestens zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, am 27. März 1987 in Kraft.
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Satzungsänderung ist nur bei einer Hauptversammlung, mit mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder, möglich.
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Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung, am 27. März 1987, beschlossen. Sie ist somit ab diesem Tag, gemäß § 27, wirksam.
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